Wir empfehlen besonders diese 4 wichtigen Hygiene- & HACCP-Schulungen als E-Learning:
1.) Kombischulung: Hygieneschulung nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 inkl. Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IFSG >>>
2.) Schulung nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) >>>
3.) Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz >>>
4.) HACCP-Basisschulung >>>
Unser Experte und Ihr Ansprechpartner:
Rainer Nuss ist ein Experte für Hygienemanagement und Geschäftsführer des Hygiene-Forums, einer Beratungs- und Schulungsorganisation, die sich auf Hygienemanagement in verschiedenen Branchen spezialisiert hat.
Das Hygiene-Forum bietet Beratung, Schulungen und Audits zu Hygienethemen an und arbeitet mit Unternehmen und Organisationen zusammen, um ihre Hygieneprozesse zu optimieren und zu verbessern.
Rainer Nuss ist seit vielen Jahren in der Hygienebranche tätig und hat umfassende Erfahrung im Bereich Hygienemanagement.
Er hat bereits zahlreiche Schulungen und Workshops zu verschiedenen Hygienethemen durchgeführt und arbeitet eng mit verschiedenen Branchen und Organisationen zusammen, um deren Hygienestandards zu verbessern.
Darüber hinaus ist er Autor mehrerer Fachpublikationen zu Hygienethemen und ein gefragter Redner auf Konferenzen und Veranstaltungen in der Hygienebranche.
Insgesamt setzt sich Rainer Nuss dafür ein, die Hygienestandards in verschiedenen Branchen zu verbessern und Unternehmen und Organisationen dabei zu helfen, die notwendigen Hygieneprozesse und -praktiken zu implementieren, um die Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeitern und Kunden zu gewährleisten.
Gerne beraten wir Sie hierzu telefonisch unter 02271-7921322 oder per Mail an info(@)hygiene-netzwerk.de
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Rainer Nuss ist seit vielen Jahren in der Hygienebranche tätig und hat umfassende Erfahrung im Bereich Hygienemanagement.
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Insgesamt setzt sich Rainer Nuss dafür ein, die Hygienestandards in verschiedenen Branchen zu verbessern und Unternehmen und Organisationen dabei zu helfen, die notwendigen Hygieneprozesse und -praktiken zu implementieren, um die Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeitern und Kunden zu gewährleisten.
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„Wir freuen uns, mit einem so renommierten Zertifikat ausgezeichnet worden zu sein. Im Laufe der Jahre haben unsere Kunden erkannt, dass die datenbasierte Reinigung viele weitere Vorteile mit sich bringt, die über einen intelligenteren Personaleinsatz, Schnelligkeit und optimale Reinigungsfrequenzen hinausgehen“, sagt Eric Kleinpeter, Services and Solutions Director für das professionelle Hygienegeschäft von Essity. „Durch die Nutzung der aus den Echtzeitdaten gewonnenen Erkenntnisse konnten unsere Kunden ihre gesamte Arbeitsweise umstellen und sowohl eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit als auch bessere Ergebnisse erzielen. Alles, indem sie ihre Reinigungskräfte in die Lage versetzten, optimaler arbeiten zu können. In einer aktuellen Kundenbefragung gaben 100 Prozent der Befragten an, dass die datenbasierte Reinigung ihnen hilft, die Hygiene in ihren Einrichtungen zu verbessern, und 85 Prozent sagten, dass sie damit eine sicherere Umgebung während der Pandemie unterstützen konnten5.“
HINWEIS: Tork Vision Reinigung wurde bisher als Tork EasyCube vermarktet.
Tork Produkte finden Sie auch hier im Shop >>>
Tork ist Partner im Hygiene-Netzwerk >>>
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.tork.de/vision-reinigung
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Eine saubere Küche ist eine gute Küche – doch wie kann man Hygiene und Nachhaltigkeit in sensiblen Bereichen kombinieren? Reduzieren Sie Ihren Materialverbrauch mit den Tork Langlebigen Reinigungstüchern – OK-Biobased zertifiziert vom TÜV Austria. Das Mehrzweckdesign der Tücher bewältigt eine ganze Reihe an Flüssigkeiten und überzeugt mit hoher Absorptionskraft und Festigkeit für gute Effizienz. Reduzieren Sie gleichzeitig Ihren CO2-Fußabdruck, da das Reinigungstuch zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen und die Verpackung aus recycelten Materialien besteht. Kosteneffizienz ist ein weiterer maßgeblicher Faktor, da die hygienische Einzelblattausgabe Abfall reduziert. Zudem müssen Sie Ihre bestehenden Reinigungsroutinen nicht wesentlich ändern, da das Einwegreinigungstuch für die meisten Lösungs- und Reinigungsmittel geeignet ist.
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Aktuelle Angebote zum Start der Gastronomie-Wiederöffnung finden Sie hier >>>
Hygieneschulung: Weitere Infos, Berichte und aktuelle Meldungen finden Sie hier >>>
]]>Bei Volksfesten, Märkten und Sportveranstaltungen erfolgt die Trinkwasserversorgung der Verkaufsstände, Toilettenwagen oder Duschen meist über Hydranten und mobile Schlauchleitungen. Die Anlagen zur zeitweiligen Trinkwasserversorgung bei Volks- und Straßenfesten werden jeweils nur für die Zeit der Veranstaltung errichtet.
Durch die Verwendung ungeeigneter Produkte bzw. Materialien oder durch die unsachgemäße Betriebsweise kann es dabei zum Eintrag und zur Vermehrung von Mikroorganismen oder zur Abgabe von Stoffen in das Trinkwasser und somit zu gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher kommen. Um diese Risiken zu vermeiden, sind in diesem Merkblatt die für die Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen wichtigsten Hygieneregeln beschrieben. Die entsprechenden Hinweise können analog auch für die Trinkwasserversorgung auf Messeständen oder auf Baustellen verwendet werden.
Was ist bei der Trinkwasser-Versorgung auf Volks-, Straßenfesten, Messeständen, etc. zu beachten – lesen Sie hier >>>.
Wir empfehlen mobile Handwaschbecken >>>
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]]>In Pandemiezeiten kommt dem betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zusätzlich die Aufgabe zu, Ansteckungen bei der Arbeit und damit schwere Erkrankungen zu verhindern.
Gerade der Arbeitsplatz muss für alle Beschäftigten sicher sein. Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeiten nicht in der eigenen Wohnung ausgeführt werden können.
Arbeitsschutzregelungen:
Die bewährten Arbeitsschutzregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden mit Wirkung zum 23.04.2021 um neue Bestimmungen zu regelmäßigen betrieblichen Angeboten für Corona-Tests ergänzt. Die Verordnung gilt bis einschließlich 30.06.2021.
Wir wollen Ihnen hier die wichtigsten Fragen beantworten:
Was ist neu:
• Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens 2 Mal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anbieten.
• Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegen stehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nun verpflichtet diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Ihre entsprechenden Fragen und Antworten zum Thema Homeoffice werden wir Ihnen hier alle beantworten.
Frage:
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten?
Wer entscheidet die Frage, ob Homeoffice möglich ist?
Antwort:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.
Frage:
Was sind mit Büroarbeit vergleichbare Tätigkeiten?
Antwort:
Vergleichbare Tätigkeiten sind in der Regel solche, die unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können.
Frage:
Welche Gründe (betrieblich) können gegen die Ausführung im Homeoffice sprechen?
Antwort:
Bei vielen Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel und Logistik versteht es sich von selbst, dass eine Ausführung im Homeoffice nicht möglich ist. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründen vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Gegen eine Tätigkeit im Homeoffice spricht z.B. aus Arbeitgebersicht, wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden oder gar nicht aufrechterhalten werden können. Beispiele können sein: mit einer Büro-Tätigkeit verbundene Arbeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Evtl. kann bei speziell ausgebildeten Mitarbeitern im Betrieb (z.B. sogenannten Not- Erst-Helfern), die für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb zuständig sind, ein triftiger Grund für die Anwesenheitspflicht im Betrieb sprechen.
Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. In speziellen Bereichen können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes oder des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.
Frage:
Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn Homeoffice möglich ist, dies der Arbeitgeber aber anders sieht? Wohin können Sie sich wenden?
Antwort:
Wenn Ihnen ihr Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG).
Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.
Erfahren Sie morgen mehr zum Thema – Arbeit im Homeoffice – Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
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Hier finden Sie eine Auswahl verschiedener Corona-Schnelltests >>>
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Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen durch die Überbrückungshilfe III unterstützt werden.
Zu den förderfähigen Kosten zählt unter anderem auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen.
Fragen Sie Ihre/n Steuerberater/in!
Eine Voraussetzung, um die Überbrückungshilfe III zu erhalten, ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019.
Eine Förderung kann für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.
Die entsprechende Antragsfrist endet zum 31. August 2021.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind neben betrieblichen Fixkosten unter anderem auch die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen.
Unternehmen, die bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten vorgenommen haben, können diese bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Monat erstatten lassen (auch rückwirkend bis März 2020). Einmalig erstattungsfähig sind auch Investitionen in die Digitalisierung (z. B. der Aufbau eines Onlineshops) bis zu 20.000 Euro.
Dies sind die förderfähigen Einzel-Maßnahmen:
• Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
• Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
• Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
• Besucher-/Kundenzählgeräte
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
Welche Obergrenzen gibt es bei der staatlichen Förderung?
Für allgemeine Hygienemaßnahmen gibt es keine Obergrenze.
Lediglich Baumaßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzeptes sind auf förderfähige Kosten von maximal 20.000€ pro Monat gedeckelt.
Wie sollte ich als Unternehmen bei der Antragsstellung individuell vorgehen?
Grundsätzlich ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dazu sollten sich Unternehmen immer an ihren jeweiligen Steuerberater wenden. Dieser wird dann zunächst die Voraussetzungen für einen Antrag überprüfen und anschließend eine konkrete Förderquote berechnen. Im letzten Schritt wird der Steuerberater den Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
Wie ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden einzureichen. Der Antrag kann ab sofort bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Wir bieten Ihnen folgende förderungsfähigen Produkte:
E-Learning:
Nutzen Sie die Überbrückungshilfe III zur Schulung Ihrer Mitarbeiter im Bereich der gesetzlich geforderten Hygieneschulungen in Form unserer E-Learning-Module:
• Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz >>>
• Hygieneschulung im Sinne der Verordnung 852/2004 >>>
Webinare:
Fragen Sie uns nach Webinaren >>>, welche kundenspezifisch auf Sie zugeschnitten sind.
Hygiene-Zertifizierung:
Lassen Sie Ihren Betrieb Hygiene-zertifizieren:
Die Hygiene-Zertifizierung mit dem Hygiene-Smiley ist eine optimale Basis, um Ihren Betrieb zukunftssicher und hygienisch auf einem Top-Niveau zu halten.
Hygiene-Smiley
Der bekannte Hygiene-Smiley ist eine freiwillige Hygiene- und Qualitätszertifizierung mit höchstem Anspruch. Sie steht für eine regelmäßig kontrollierte und geschulte Hygiene im gesamten Betrieb. In Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden trägt diese Zertifizierung dazu bei, dass bei der Einführung neuer Hygieneanforderungen der Betrieb und seine Mitarbeiter optimal vorbereitet sind.
Der Hygiene Smiley garantiert eine ganzjährig durch Experten kontrollierte und zertifizierte Hygiene. Bestandteil der Zertifizierung sind Kontrollen und Beratung im Bereich Personalhygiene, Produktionshygiene und Lagerhaltungshygiene sowie Probennahmen (Lebensmittelproben, Trinkwasserproben, Abklatschproben etc.) mit Laborauswertung, welche durch die erfahrenen Prüfer in eine verständliche Sprache übermittelt werden.
Hygiene-Schulungs-Produkte aus unserem Onlineshop >>>
Unterschiedlichste Materialien und Lern-Medien zum Thema Hygiene / HACCP:
Moderne Lern-Medien auf CD oder USB zum Thema:
• Hygieneschulung >>>
• Infektionsschutzgesetz >>>
Einfache Hilfestellungen in Form von verständlichen Konzepten und Checklisten zum Aufbau Ihres betriebseigenen HACCP-Konzeptes.
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]]>Die Arbeitnehmer, welche nicht im Home-Office arbeiten, werden nun konkret verpflichtet, die angebotenen Testangebote wahrzunehmen.
Im Alleingang führt Bremen als erstes Bundesland auf Landesebene vom 10. Mai an eine Corona-Testpflicht in Unternehmen und Verwaltungen ein. Dies geht aus einem entsprechenden Grundsatzbeschluss des Senats des Bundeslands hervor.
Bundesweit sind die Arbeitgeber bislang durch die Arbeitsschutz-Verordnung verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, 2 Mal pro Woche einen Corona-Selbsttest anzubieten. Dies muss der Arbeitnehmer jedoch nicht annehmen.
Neu ist, dass ab 10. Mai die Beschäftigten in Bremen nun künftig verpflichtet sind, dieses Angebot auch anzunehmen.
Verankert werden soll das Ganze in einer neuen Corona-Verordnung. Das Bundesland Bremen hatte sich schon bei der Abstimmung zur Notbremse im Bundesrat für eine echte Testpflicht in Betrieben stark gemacht, für seinen Antrag aber keine Mehrheit bekommen.
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]]>Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab der KW 17 (ab 26.04.) sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!
Folgende Vorgaben gelten seit Dienstag, 20.April:
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten. So steht es in der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Verlinkung 2. VO…) vom 14.04.2021 >>>.
Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber dazu abweichend mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten:
1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
Weitere Verschärfung zum 26.04.2021:
Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021>>> wird auch das Infektionsschutzgesetz, hier insbesondere der § 28 IFSG geändert.
Zusätzlich tritt gleichzeitig auch die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung >>> in Kraft.
Was ist neu?
Ab dem 23.04.2021, tritt das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung in Kraft. Hierin ist festgelegt, dass die Regelungen nur in Landkreisen und freien Städten mit einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt.
Dabei werden die drei unmittelbar vor dem 23.04. liegenden Tage mitgezählt. Im Klartext heißt das, die Notbremse greift zum ersten Mal ab dem 24.04.2021.
Sofern in einem Bundesland bisher strengere Schutzmaßnahmen galten, so werden diese nicht vor der Notbremse annulliert, sondern gelten auch weiterhin. Laschere Regeln werden aufgehoben und durch die neuen Maßnahmen ersetzt.
Wie lange gilt die Notbremse?
Die zusätzlichen Maßnahmen der Notbremse gelten, solange die Inzidenz in einem Landkreis über 100 liegt. Erst wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, werden die strengeren Vorschriften wieder aufgehoben. Spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 soll die Notbremse wieder aufgehoben werden.
Welche konkreten Beschränkungen finden sich im neuen Gesetz – der „Notbremse“?
Private Kontakte:
Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
Ausgangsbeschränkungen:
Ab 22:00 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen - bis 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen.
Ausnahmen:
Die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Menschen und Tieren oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt sein, allerdings nur Alleine und nicht in Sportanlagen.
Ausgenommen bei der Ausgangssperre ist die Ausübung des Berufs. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.
Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.
Click & Collect für Geschäfte:
Verkaufsgeschäfte dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben.
Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt sein (Click & Collect).
Ausnahmen:
Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
• Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.
• Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche.
• In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
Kultureinrichtungen und Zoos:
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
Ausnahmen:
Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten können von Besuchern mit aktuellem Negativ-Test besucht werden.
Sport:
Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.
Gastronomie:
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt.
Ausnahmen:
• Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
• Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen
• Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind
• Die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können (zB an Raststätten)
• Nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme
Körpernahe Dienstleistungen:
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt.
Ausnahmen:
Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege.
Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
Nah- und Fernverkehr:
Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Nach Möglichkeit soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
Tourismus:
Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
Schulen:
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden.
Darüber hinaus gilt hier eine weitere Notbremse:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.
Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.
Diese Notbremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen.
Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.
Erleichterungen für Geimpfte:
Die Bundesregierung kann Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln.
Was bedeutet das insbesondere konkret für Arbeitgeber?
Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.
Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen.
Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant nach derzeitigem Stand zum 24.04.2021 (– Verlinkung-Verkündung 3.VO…)
Die wichtigsten Änderungen noch einmal erklärt:
• In der 3. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 wird in § 5 die Testpflicht der Arbeitgeber von 1 Test pro Woche in 2 Test pro Woche – für alle Mitarbeiter, die nicht ausschließlich (also vollständig) im Homeoffice arbeiten.
• Die Regelungen zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen.
Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?
Die Homeofficepflicht ab einer lokalen Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 wurde in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und weiter verschärft:
• Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
• Neu: Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
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Benötigen Sie zusätzliche Unterstützung beim Thema Corona oder Beratung zu Hygieneplänen und der Umsetzung aktueller Hygienerichtlinien?
Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich zur Verfügung.
Die Informationen zur Kabinettsvorlage der Änderung können Sie hier >>> einsehen. Diese wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der 16. KW 2021 in Kraft treten.
Den aktuellen Bearbeitungsstand können Sie auf der Homepage vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales einsehen.
Fragen und Antworten zur Corona-Testpflicht durch den Arbeitgeber:
Wer nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet, soll künftig vom Arbeitgeber Corona-Schnelltests erhalten. Was heißt das für die Unternehmen? Wer bekommt wie viele Tests? Wir beantworten die wichtigsten Fragen hierzu:
Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten künftig Corona-Schnelltests anbieten müssen. Die Bundesregierung plant eine Paketlösung: Die entsprechende Änderung der Arbeitsschutzverordnung soll gemeinsam mit der geplanten Novelle des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht werden.
Was ist konkret geplant?
Der Entwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil sieht folgendes vor:
Eine Test-Angebotspflicht für Unternehmen - es soll also keine Testpflicht für Beschäftigte geben. Jeder Arbeitnehmer, der nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet, soll vom Arbeitgeber zunächst einen Test pro Woche erhalten. Wer viele und auch wechselnde Kontakte hat, soll zwei Tests bekommen.
Was heißt das für die Unternehmen?
Die Arbeitgeber müssen die Tests zur Verfügung stellen - sie müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese auch in Anspruch nehmen. Es würde also ausreichen, den Beschäftigten einfach Selbsttests nach Hause zu schicken oder Selbsttests für alle zugänglich im Büro zu deponieren.
Wer bezahlt die Tests?
Unternehmen können die Ausgaben für die Tests als Kostenpunkt bei der Überbrückungshilfe anrechnen.
Was sollen die Tests bringen?
Die Corona-Schnelltests >>> sollen helfen, Corona-Infizierte zu entdecken, die noch keine deutlichen Symptome spüren. Ausgeschlossen werden kann aber auch bei einem negativen Corona-Schnelltests eine Infektion laut Wissenschaftlern nicht. Unklar ist, ob man dann für andere überhaupt ansteckend ist oder nicht. Die Testergebnisse sind zudem nur für einen Tag aussagekräftig. Ob ein wöchentlicher Corona-Schnelltest auf der Arbeit ausreicht, wird daher von vielen bezweifelt.
Wie hoch ist die Ansteckungsgefahr im Büro überhaupt?
Führende Aerosol-Forscher aus Deutschland betonen, Sars-CoV-2 werde "fast ausnahmslos" in Innenräumen übertragen. Anstecken kann man sich demnach nicht nur beim direkten Treffen mit einem Infizierten, sondern auch in einem leeren, schlecht belüfteten Raum, in dem sich vorher ein Infizierter aufgehalten hat.
Allgemeine Fragen zum Thema Ansteckung mit Corona:
Sind alle Infizierten gleichermaßen ansteckend für andere?
Keineswegs.
Manche Menschen setzen beim Sprechen das Zehnfache der Aerosolmenge frei, die andere freisetzen. Zudem hängt die Ansteckungsgefahr bei einer Person vom Zeitpunkt der Ansteckung dieser Person ab. Es ist bekannt, dass die Ansteckungsgefahr wenige Tage vor dem und beim Auftreten der ersten, zumeist noch schwachen Symptome am größten ist. Zu dem Zeitpunkt, da die meisten Infizierten so beeinträchtigt sind, dass sie sich zum Arzt oder in ein Krankenhaus begeben, sind viele nicht mehr infektiös.
Wie hoch ist die Gefahr sich über Lebensmittel, Gegenstände oder Oberflächen mit dem Coronavirus anzustecken?
Hierzu müssten die Lebensmittel von einer infizierten Person direkt angeniest oder angehustet werden.
Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person kontaminiert wurden, sind als sog. Schmierinfektionen grundsätzlich denkbar. Eine Schmierinfektion einer weiteren Person erscheint dann möglich, wenn das Virus kurz danach über die Hände auf die Schleimhäute des Mund- und Rachenraumes oder die Augen übertragen wird. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.
Da Coronaviren nicht besonders stabil auf trockenen Oberflächen sind, erfolgt in der Regel die Inaktivierung in getrocknetem Zustand innerhalb von Stunden. Es wird angenommen, dass SARS-CoV-2
Dem BfR sind keine Corona-Infektionen über kontaminierte Oberflächen als Übertragungsweg bekannt.
Da Coronaviren hitzeempfindlich sind, kann ein Infektionsrisiko über kontaminierte Lebensmittel generell dann ausgeschlossen werden, wenn nach der potentiellen Kontaminationssituation im Prozess noch ein Erhitzungsschritt folgt.
Da Coronaviren empfindlich reagieren auf fettlösende Substanzen wie Alkohole und Tenside, die in Seifen, Reinigungs- und Geschirrspülmitteln vorhanden sind, ist es hochwahrscheinlich, dass durch Einwirkung dieser Substanzen das Virus inaktiviert wird.
Welche Rolle spielen Klimaanlagen und –geräte bei der Übertragung des Coronavirus?
Durch falsche Planung oder unzureichende Wartung von Belüftungsanlagen könnten "Fehlströmungen" auftreten.
In Frage stehen hier derzeit die klima- / Lüftungsanlagen auf Kreuzfahrtschiffen, der Deutschen Bahn, in Flugzeugen aber hierzu gab es auch Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erkrankungswelle beim Schlachthof Tönnies in NRW.
Einzig bei Flugzeugen gibt es derzeit Untersuchungen, wonach die Luft aus den Klimaanlagen von oben nach unten ausströme und nicht über die Kabine verteilt wird. Sogenannte Hepa-Filter entfernten zudem 99,99 Prozent der Partikel und organischen Substanzen. Auch Viren schaffen es in der Regel nicht durch solche Filter.
Ein Problem sind immer Klima-Anlagen mit sogenannter Umluft-Stellung.
Diese findet man im PKW aber auch in vielen Büro- oder Produktionsräumen.
Eine Umluftstellung sollte generell vermieden werden, da hierbei die Luft im Raum immer wieder umgewälzt, hierbei aber nicht ausgetauscht wird.
Alkoholhaltige Desinfektionsmittel finden Sie hier >>>
Alkoholfreie Desinfektionsmittel finden Sie hier >>>
Allgemeine Informationen zur Ansteckung mit Corona:
Eine sehr aufschlussreiche und informative Zusammenstellung verschiedenster Fragen zum Thema – wo stecke ich mich wie mit Corona an – finden Sie in den FAQ des VDI >>>.
Hier finden Sie übrigens weitere interessante Infos zum Thema Corona / Covid19 >>>
Hier finden Sie die Maßnahmen zur Verschärfung der Vorgaben ab dem 26.04.2021 >>>
]]>Testregelungen für Arbeitgeber und Beschäftigte (Bundesland Sachsen)
Berufstätige mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, sich einmal pro Woche einem Coronatest zu unterziehen. Arbeitgeber stellen diesen Test für ihre Beschäftigten kostenfrei zur Verfügung.
Ab dem 22. März 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten einmal pro Woche einen kostenfreien Selbsttest anzubieten. Voraussetzung ist, dass ausreichend Tests verfügbar sind.
Weitere Infos unter:
Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sachsen.de
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Pflicht zum Testen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung
Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
Stand vom 31. März 2021, gültig ab 1. April 2021
Welche Test-Pflichten entstehen für den Beschäftigte und Selbständige?
Was ist direkter Kundenkontakt?
Welcher Test muss verwendet werden?
Welche Nachweispflichten bestehen für Beschäftigte?
Kann mein Arbeitgeber verlangen, das Testergebnis zu erfahren?
Welche Pflichten entstehen für den Arbeitgeber? Und welche Pflichten treffen den Arbeitgeber nicht?
Woher sollen Arbeitgeber die Test-Kits zur Testung ihrer Beschäftigten beziehen?
Was, wenn es keine Tests zu kaufen gibt?
Was bedeutet die Formulierung »Beschäftigte, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind«?
Wer hat gegenüber Zeitarbeitnehmern das Angebot zu unterbreiten?
Muss der Selbsttest während der Arbeitszeit durchgeführt und entsprechend vergütet werden?
Dürfen die Arbeitnehmer die Selbsttests selbst durchführen?
Allgemeine FAQs
Welche Testmöglichkeiten gibt es?
Wo kann man sich testen lassen?
Was muss ich tun, wenn ich positiv getestet wurde?
Ich war schon mal Corona positiv. Muss ich mich dann trotzdem testen lassen?
Wann kann das Coronavirus mit einem Test zuverlässig nachgewiesen werden?
Häufige Fragen zu Corona-Selbsttests
Ist ein positiver Corona-Selbsttest meldepflichtig? Wo muss er gemeldet werden?
Entsteht für mich automatisch eine Isolations-Pflicht?
Gibt es Strafen, wenn ich einen positiven Corona-Selbsttest »verheimliche«?
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