News — Covid19

Angebotsverpflichtungen für Corona-Schnelltests in Unternehmen

Geposted von Rainer Nuss am

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Durch das Bundeskabinett wurde am 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen.
Hierzu wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen mit Corona-Schnelltests für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert.
Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird auf 30. Juni 2021 verlängert.
Lesen Sie hier weiter, was dieses Änderungen bedeuten.

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Neue Vorschriften für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Lebensmittelbereich für das Bundesland Sachsen:

Geposted von Rainer Nuss am

Testregelungen für Arbeitgeber und Beschäftigte (Bundesland Sachsen) Berufstätige mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, sich einmal pro Woche einem Coronatest zu unterziehen. Arbeitgeber stellen diesen Test für ihre Beschäftigten kostenfrei zur Verfügung. Ab dem 22. März 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten einmal pro Woche einen kostenfreien Selbsttest anzubieten. Voraussetzung ist, dass ausreichend Tests verfügbar sind.  Weitere Infos unter: Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sachsen.de Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Pflicht zum Testen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19Stand vom 31. März 2021, gültig ab 1. April...

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