Hygiene in der Kita: 10 Fehler, die bei Begehungen immer wieder auffallen

Geposted von Rainer Nuss am

Ein Kind erbricht im Gruppenraum. Erst trösten oder erst desinfizieren?
Am Freitagnachmittag geht ein Fax mit mehreren Fieberfällen beim Gesundheitsamt ein, ohne Namen, ohne Geburtsdatum, und der Wochenenddienst kann nicht einschätzen, ob gerade ein Ausbruch beginnt.
Eine Kita-Leitung ist sich nicht sicher, ob sie für eine Meldung überhaupt zuständig ist oder ob das Amt für Lebensmittelüberwachung gefragt ist.
Das ist kein Ausnahmefall, das ist Kita-Alltag.

Erzieherin bringt ein erkranktes Kind in einen separaten Ruhebereich

Die gesetzlichen Grundlagen zu Hygieneanforderungen in Kitas kennen Sie vielleicht schon aus unserer Online-Schulung.
Was in keinem Foliensatz steht: Wo es bei echten Begehungen tatsächlich hakt.
Genau das haben wir unsere Expertin gefragt. Sie war von 2016 bis 2024 als Hygieneinspektorin beim Gesundheitsamt tätig und hat in dieser Zeit einen Landkreis mit 80 bis 100 Kitas betreut, jährlich rund 10 bis 15 Prozent davon anlasslos begangen.
Sie hat auch die Fragen für unsere Online-Schulung zu Hygieneanforderungen in Kitas fachlich begleitet.
Aus ihren Antworten haben wir 10 Fehler destilliert, die in der Praxis immer wieder auftauchen.

Hygieneinspektorin bespricht die Begehung mit der Kita-Leitung in der Küche

Die 10 Punkte im Überblick

  1. Zuständigkeit nicht geklärt
  2. Meldung zu spät oder unvollständig
  3. Erstbelehrung nicht dokumentiert
  4. Folgebelehrung vergessen
  5. Elterninformation zu spät oder nicht anonym
  6. Hygieneplan mit Reinigungsplan verwechselt
  7. Hygieneplan wird nie aktualisiert
  8. Kein VAH-gelistetes Mittel im Ausbruch griffbereit
  9. Anbruchs- und Verfalldaten fehlen
  10. Im Ernstfall fehlt der geübte Ablauf
Kita-Leitung und Hygieneinspektorin besprechen die Belehrungsdokumentation im Büro

1. Zuständigkeit nicht geklärt

Sobald eine Kita eine eigene Küche betreibt, überschneiden sich die Zuständigkeiten von Gesundheitsamt und Lebensmittelüberwachung. Wer nicht weiß, welches Amt bei welchem Vorfall gefragt ist, verliert im Ernstfall wertvolle Zeit.
Die Expertin bringt den Unterschied auf den Punkt:

„Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, die Mitarbeiter nach § 42/43 IfSG zu belehren, die Überprüfung der Belehrung unterliegt dem Amt für Veterinärwesen.“

Bei Verdacht auf lebensmittelassoziierte Erkrankungen laufen die Ermittlungen parallel:
Das Gesundheitsamt veranlasst die Stuhlproben der Kinder, die Lebensmittelüberwachung prüft die HACCP-Rückstellmuster. Die Unfallversicherung kommt vor allem bei Neu- oder Umbauten ins Spiel, bei der Prüfung von Möbeln und Spielgeräten.

So machen Sie es richtig:

  • Prüfen, ob Ihre Einrichtung eine eigene Essensausgabe oder Küche betreibt
  • Bei Essensausgabe: Zuständigkeit von Amt für Veterinärwesen bzw. Lebensmittelüberwachung klären
  • Kontaktdaten von Gesundheitsamt und ggf. Lebensmittelüberwachung griffbereit hinterlegen
  • Zuständigkeiten schriftlich im Hygieneplan festhalten

PRAXIS-CHECK: Wissen alle Mitarbeitenden, welches Amt bei welchem Vorfall zuständig ist? Liegen die Kontaktdaten beider Ämter griffbereit vor, nicht nur im Kopf der Leitung?

Kita-Leitung telefoniert im Büro mit dem Gesundheitsamt

2. Meldung zu spät oder unvollständig

Nach § 34 Abs. 6 IfSG muss die Leitung das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen, sobald eine meldepflichtige Erkrankung auftritt. „Unverzüglich“ ist der gesetzliche Begriff, er bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und wird in offiziellen Merkblättern häufig mit „innerhalb von 24 Stunden“ konkretisiert.
Eine eigene gesetzliche 24-Stunden-Frist für diese Meldung gibt es nicht, in der Praxis ist sie aber die gängige Richtschnur.

Wie schnell eine schlecht ausgefüllte Meldung zum Problem wird, zeigt ein Fall aus der Praxis:

„Eine Einrichtung meldete am Freitagnachmittag per Fax Kinder mit Fieber, ohne Namen, ohne Geburtsdaten. Der Wochenenddienst konnte nicht einschätzen, ob es sich um einen Ausbruch handelt. Es hätte Meningitis sein können, aber auch Influenza.“

Der häufigste Fehler ist also nicht die falsche Meldung, sondern die mangelnde Meldung: keine Meldung, eine zu ungenaue Meldung ohne Namen und Geburtsdatum, oder eine Meldung, die schlicht zu spät kommt.

So machen Sie es richtig:

  • Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Kindes bereithalten
  • Art der Erkrankung bzw. der Symptome notieren
  • Meldung unverzüglich absenden, nicht erst am Ende der Woche
  • Bei Unsicherheit direkt anrufen statt nur Fax oder E-Mail zu schicken

PRAXIS-CHECK:
Wer ruft bei Verdacht auf eine meldepflichtige Erkrankung an?
Wo finden Sie die Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamtes?
Wer übernimmt die Meldung, wenn die Leitung gerade nicht im Haus ist?

Kita-Leitung trägt Name und Geburtsdatum in ein Meldeformular ein

3. Erstbelehrung nicht dokumentiert

Nach § 35 IfSG müssen alle Personen mit regelmäßigem Kontakt zu den betreuten Kindern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt werden, über diese Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen. Der zeitliche Aufwand dafür ist überschaubar:

„Diese Belehrung dauert in der Regel höchstens 15 Minuten, im besten Fall wird schriftlich dokumentiert, welche Punkte belehrt wurden, mit Namen und Unterschrift. Das gilt für alle Mitarbeiter, auch für Schulpraktika.“

Genau diese Dokumentation fehlt in der Praxis häufig.
„Die Dokumentation ist Teil des Hygieneplans, dieser wird vom Gesundheitsamt kontrolliert, und bei Fehlen muss eine Nachschulung gemacht werden. Das ist ein häufiges Manko bei der Kontrolle“, so die Expertin.

So machen Sie es richtig:

  • Belehrung vor Tätigkeitsbeginn durchführen
  • Datum der Belehrung dokumentieren
  • Name der belehrten Person dokumentieren
  • Belehrte Inhalte kurz festhalten
  • Unterschrift der belehrten Person einholen
  • Nachweis zentral ablegen, auch für Praktikanten und kurzfristige Aushilfen

PRAXIS-CHECK:
Können Sie für jede aktuell beschäftigte Person sofort den Belehrungsnachweis vorlegen?

Erzieherin führt neue Kollegin durch die Erstbelehrung im Personalraum

4. Folgebelehrung vergessen

Nach § 35 IfSG ist die Belehrung mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen, das Protokoll muss beim Arbeitgeber drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Genau diese Frist gehört laut zu den häufigsten Lücken bei Begehungen.
Wird sie versäumt, trägt im Ernstfall vor allem die Einrichtung selbst das Risiko, etwa wenn ein Kollege unwissentlich krank zur Arbeit kommt, weil die Belehrung über Mitwirkungs- und Meldepflichten schon Jahre zurückliegt.

So machen Sie es richtig:

  • Wiedervorlage oder Erinnerung für die Zwei-Jahres-Frist einrichten
  • Eine verantwortliche Person für die Fristenkontrolle benennen
  • Nachweise mindestens drei Jahre archivieren

PRAXIS-CHECK:
Sind die Folgebelehrungen aller aktuell Beschäftigten innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgt?

Anonymer Aushang zu einem Erkrankungsfall am Schwarzen Brett im Eingangsbereich

5. Elterninformation zu spät oder nicht anonym

Bei einer meldepflichtigen Erkrankung müssen die übrigen Eltern informiert werden, aber anonym, ohne Namensnennung. Genau hier passieren in der Praxis zwei Fehler: Der Aushang hängt erst Tage später, wenn der Nutzen für andere Familien längst verpufft ist, oder er enthält Details, die Rückschlüsse auf das betroffene Kind zulassen, etwa Gruppen- oder Altersangaben, die in einer kleinen Kita eindeutig sind.

„Eltern reagieren interessiert auf Aushänge, so haben sie die Chance zur Eigenverantwortung, etwa den Besuch bei der Oma zu verschieben oder auf Hautauffälligkeiten zu achten. So kann ein Ausbruchsgeschehen im Keim erstickt werden“, so die Expertin.

So machen Sie es richtig:

  • Aushang ohne Namen und ohne eindeutig zuordenbare Angaben formulieren
  • Aushang kurz halten, mit Hinweis auf Ansprechpartner: Leitung, Gesundheitsamt oder Arzt
  • Zeitnah nach Bekanntwerden aushängen, nicht erst nach mehreren Tagen

PRAXIS-CHECK:
Liegt eine fertige Aushang-Vorlage bereit, die sofort einsatzbereit ist, ohne dass jemand erst einen Text formulieren muss?

6. Hygieneplan mit Reinigungsplan verwechselt

Ein vollständiger Hygieneplan nach § 36 IfSG besteht aus mehreren Teilen, etwa innerbetrieblichen Verfahren, Dokumentationen und Kontrollergebnissen.
Genau hier liegt der häufigste Fehler, den die Expertin bei selbst erstellten Plänen sieht:

„Ein häufiger Fehler ist, dass nur der Reinigungsplan vorliegt, ohne genaue Beschreibung der verwendeten Mittel. Dazu kommen häufig fehlende Schulungsnachweise.“

Der reine Reinigungs- und Desinfektionsplan reicht nicht aus.
Wie umfangreich ein vollständiger Hygieneplan ausfällt, hängt von der Größe der Einrichtung ab, eine kleine, eingruppige Kita ohne Mittagessen kommt mit deutlich weniger aus als eine mehrgruppige Einrichtung mit Kleinkindbetreuung und Kochbetrieb.

So machen Sie es richtig:

  • Reinigungs- und Desinfektionsplan um die innerbetrieblichen Verfahren ergänzen
  • Schulungs- und Belehrungsnachweise einfügen
  • Konkrete Produktnamen der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel angeben

PRAXIS-CHECK:
Enthält Ihr Hygieneplan mehr als nur einen Reinigungsplan, also auch Dokumentation und Schulungsnachweise?

7. Hygieneplan wird nie aktualisiert

Landesgesundheitsämter empfehlen übereinstimmend, den Hygieneplan mindestens einmal jährlich auf Aktualität zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Ob das in der Praxis tatsächlich passiert, hängt nach den Erfahrungen stark davon ab, ob es in der Einrichtung eine hygieneverantwortliche Person gibt, deren Interesse gezielt auf dem Thema liegt.
Bei einer Begehung zeigt sich schnell, ob der Plan gelebt wird: Ist er vollständig und aktuell, wird die Zusammenarbeit mit dem Amt spürbar einfacher.

So machen Sie es richtig:

  • Einen festen jährlichen Termin zur Überprüfung des Hygieneplans einplanen
  • Eine hygieneverantwortliche Person benennen
  • Änderungen mit Datum im Plan vermerken

PRAXIS-CHECK:
Wann wurde Ihr Hygieneplan zuletzt aktualisiert, und können Sie das Datum belegen?

Reinigungskraft prüft das VAH-Etikett auf einer Desinfektionsmittelflasche

8. Kein VAH-gelistetes Mittel im Ausbruch griffbereit

Bei der Auswahl von Desinfektionsmitteln orientiert sich die Praxis an der VAH-Liste des Verbands für angewandte Hygiene, der Mittel auf ihre Wirksamkeit gegen bestimmte Viren und Bakterien prüft. Die Expertin macht den Unterschied zwischen Alltag und Ausbruch deutlich:

„Im Routinealltag können VAH-gelistete Mittel verwendet werden, beim Ausbruch muss ein Mittel der VAH-Liste verwendet werden. Zwischen Telefonaten und nervösen Eltern denken die wenigsten daran, dass jetzt das Mittel gewechselt werden muss.“

Der eigentliche Fehler ist meist nicht die bewusste Fehlentscheidung, sondern dass im hektischen Ausbruchsgeschehen niemand an die Umstellung denkt, weil sie vorher nicht festgelegt wurde.

So machen Sie es richtig:

  • Schon im Regelbetrieb ein VAH-gelistetes Mittel einsetzen
  • Bei saisonalen Häufungen, etwa im Herbst und Winter, auf ein viruzides Mittel umstellen
  • Im Hygieneplan festlegen, wer im Ausbruchsfall für die Umstellung zuständig ist

PRAXIS-CHECK:
Ist schriftlich festgelegt, wer im Ausbruchsfall auf ein VAH-gelistetes Mittel umstellt, oder hängt das von der Erinnerung Einzelner ab?

9. Anbruchs- und Verfalldaten fehlen

Angesetzte oder angebrochene Desinfektionsmittel sind nur begrenzt haltbar, je nach Herstellerangabe. Ein Fehler, der bei Begehungen immer wieder auffällt: das fehlende Anbruchs- oder Verfalldatum auf dem Behälter, verbunden mit der ungeklärten Frage, wer dafür überhaupt zuständig ist.

So machen Sie es richtig:

  • Anbruchsdatum bei jedem geöffneten Behälter sofort notieren
  • Herstellerangaben zur Haltbarkeit im Hygieneplan hinterlegen
  • Eine feste Zuständigkeit für die Kennzeichnung benennen

PRAXIS-CHECK:
Sind aktuell alle geöffneten Desinfektionsmittel-Behälter in Ihrer Einrichtung mit Datum beschriftet?

Kita-Team übt gemeinsam den Ablauf mit der Hygienebox

10. Im Ernstfall fehlt der geübte Ablauf

Wie viel eine gute Vorbereitung bringt, zeigt ein Fallbeispiel zur Hygienebox, einer griffbereiten Box mit allen wichtigen Utensilien für den Ernstfall.
Die Expertin beschreibt den Ablauf, wenn ein Kind sich übergibt:

„Ein Mitarbeiter bringt die anderen Kinder aus dem Raum, ein zweiter zieht aus der Hygienebox FFP2-Maske, Kittel und Handschuhe an, das dient dem Eigenschutz. Mit Streupulver, Papiertüchern oder Wischlappen wird das Erbrochene aufgenommen, anschließend die Fläche desinfiziert. Die Box verhindert das häufige Verlassen des Raumes und damit eine Weiterverbreitung.“

Damit eng verbunden ist ein zweites Alltagsproblem: das Kind muss getrennt und trotzdem weiter beaufsichtigt werden, bis die Eltern es abholen. „Unter normalen Umständen sollte das mit dem vorhandenen Personalschlüssel möglich sein.
Schwierigkeiten entstehen, wenn das Personal nicht in Vollbesetzung da ist. Die räumliche Trennung sollte die Aufsichtspflicht nie verdrängen“, so die Expertin.

So machen Sie es richtig:

  • Hygienebox griffbereit und vollständig bestückt halten
  • Ablauf einmal jährlich mit dem gesamten Team durchsprechen
  • Zuständigkeiten für Trennung des Kindes und Reinigung im Vorfeld klären
  • Vertretungsregelung für den Fall knapper Personalbesetzung festlegen

PRAXIS-CHECK:
Weiß jede Fachkraft, ohne nachzufragen, wo die Hygienebox steht und was als Erstes zu tun ist?

Was das für Ihre Kita bedeutet

Wenn Sie beim Lesen gemerkt haben, dass der eine oder andere Punkt bei Ihnen nicht sauber geregelt ist, ist das kein Grund zur Panik. Es ist ein Zeichen, dass die Grundlagen einmal strukturiert aufgearbeitet werden sollten, damit nicht jede Begehung wieder dieselben Lücken aufdeckt.

Genau dafür haben wir die Online-Schulung zu Hygieneanforderungen in Kitas entwickelt:
die wichtigsten Paragrafen für den Kita-Alltag, Belehrung von Mitarbeitern und Eltern, das richtige Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen nach § 34 IfSG, Verantwortlichkeiten im Hygienemanagement sowie praktische Tipps zur Erstellung, Aktualisierung und Umsetzung des Hygieneplans inklusive Reinigungs- und Desinfektionsvorgaben.
Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie ein personalisiertes Teilnahmezertifikat als Nachweis. Die Schulung ist auf Deutsch verfügbar.

Jetzt Online-Schulung zu Hygieneanforderungen in Kitas ansehen

Hygiene in der Kita entscheidet sich nicht auf dem Papier. Sie entscheidet sich in den ersten Minuten eines Krankheitsfalls. Ein Kind erbricht. Ein Elternteil ruft an. Das Gesundheitsamt braucht Angaben. Eine Mitarbeiterin muss wissen, was zu tun ist.
Genau dann zeigt sich, ob der Hygieneplan nur existiert oder tatsächlich funktioniert.

Hier gibt es eine kostenlose Checkliste zum Download

Kita-Hygiene-Checkliste, kostenloser Download, 10 Praxispunkte

Kurz beantwortet: Die 10 wichtigsten Fragen

1. Was ist eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 IfSG?

Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Horte, Schulen und ähnliche Einrichtungen.

2. Welche Behörden sind bei einer Kita mit eigener Küche zuständig?

Gesundheitsamt für Infektionsschutz und Belehrung, Amt für Lebensmittelüberwachung für die Kontrolle des HACCP-Konzepts, Unfallversicherung vor allem bei Bau- und Ausstattungsfragen.

3. Wer muss nach § 35 IfSG belehrt werden und wie oft?

Alle Personen mit regelmäßigem Kontakt zu den betreuten Kindern, auch Praktikanten. Erstbelehrung vor Tätigkeitsbeginn, danach mindestens alle zwei Jahre.

4. Wie lange müssen Belehrungsnachweise aufbewahrt werden?

Mindestens drei Jahre, das ist in § 35 Satz 2 IfSG festgelegt.

5. Wie schnell muss eine meldepflichtige Erkrankung dem Gesundheitsamt gemeldet werden?

Gesetzlich „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern. In offiziellen Merkblättern wird das häufig mit „innerhalb von 24 Stunden“ konkretisiert.

6. Welche Angaben braucht das Gesundheitsamt für eine brauchbare Meldung?

Vor- und Nachname des Kindes, Geburtsdatum, Art der Erkrankung und Zeitpunkt des Auftretens.

7. Wie müssen Eltern über einen Erkrankungsfall informiert werden?

Anonym, ohne Namensnennung, meist über einen kurzen Aushang oder ein Merkblatt.

8. Was ist ein „Ausscheider“ und wann darf das Kind wieder in die Kita?

Ein Kind, das nach überstandener Erkrankung, etwa EHEC, noch Keime ausscheidet. Die Wiederzulassung erfolgt in Absprache mit dem Gesundheitsamt, entscheidend sind Alter und die Beaufsichtigung beim Toilettengang.

9. Was muss ein vollständiger Hygieneplan enthalten?

Mehr als einen Reinigungsplan: innerbetriebliche Verfahren, Dokumentationen und Kontrollergebnisse, angepasst an die konkrete Einrichtung.

10. Wie oft sollte der Hygieneplan aktualisiert werden?

Nach den Empfehlungen der Landesgesundheitsämter mindestens einmal jährlich, und immer dann, wenn sich Verfahren oder Gegebenheiten in der Einrichtung ändern.