Angebotsverpflichtungen für Corona-Schnelltests in Unternehmen

Geposted von Rainer Nuss am

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Durch das Bundeskabinett wurde am 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen.
Hierzu wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen mit Corona-Schnelltests >>> für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert.
Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird auf 30. Juni 2021 verlängert.

Die Eckpunkte der Regelung:
Die Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Schnelltests >>> in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten.
Für bestimmte Beschäftigungsgruppen mit besonders hohem Infektionsrisiko sieht die Verordnung eine höhere Testfrequenz von mindestens zwei Corona-Tests pro Woche vor.

Wer gehört zu dieser Beschäftigtengruppe?
Beschäftigte, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Wie setze ich diese Regelungen um?
Die Angebotsverpflichtung kann durch die unternehmensseitige Bereitstellung von Corona-Schnelltests >>> erfüllt werden.
Nachweise über die Beschaffung der Corona-Tests sind vier Wochen aufzubewahren.
Weitergehende Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Testergebnisses bestehen derzeit nicht.

Die Informationen zur Kabinettsvorlage der Änderung können Sie hier >>> einsehen. Diese wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der 16. KW 2021 in Kraft treten.
Den aktuellen Bearbeitungsstand können Sie auf der Homepage vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales einsehen.

Fragen und Antworten zur Corona-Testpflicht durch den Arbeitgeber:
Wer nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet, soll künftig vom Arbeitgeber Corona-Schnelltests erhalten. Was heißt das für die Unternehmen? Wer bekommt wie viele Tests? Wir beantworten die wichtigsten Fragen hierzu:

Der Entwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten künftig Corona-Schnelltests anbieten müssen. Die Bundesregierung plant eine Paketlösung: Die entsprechende Änderung der Arbeitsschutzverordnung soll gemeinsam mit der geplanten Novelle des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht werden.

Was ist konkret geplant?
Der Entwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil sieht folgendes vor:
Eine Test-Angebotspflicht für Unternehmen - es soll also keine Testpflicht für Beschäftigte geben. Jeder Arbeitnehmer, der nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet, soll vom Arbeitgeber zunächst einen Test pro Woche erhalten. Wer viele und auch wechselnde Kontakte hat, soll zwei Tests bekommen.

Was heißt das für die Unternehmen?
Die Arbeitgeber müssen die Tests zur Verfügung stellen - sie müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese auch in Anspruch nehmen. Es würde also ausreichen, den Beschäftigten einfach Selbsttests nach Hause zu schicken oder Selbsttests für alle zugänglich im Büro zu deponieren.

Wer bezahlt die Tests?
Unternehmen können die Ausgaben für die Tests als Kostenpunkt bei der Überbrückungshilfe anrechnen.

Was sollen die Tests bringen?
Die Corona-Schnelltests >>> sollen helfen, Corona-Infizierte zu entdecken, die noch keine deutlichen Symptome spüren. Ausgeschlossen werden kann aber auch bei einem negativen Corona-Schnelltests eine Infektion laut Wissenschaftlern nicht. Unklar ist, ob man dann für andere überhaupt ansteckend ist oder nicht. Die Testergebnisse sind zudem nur für einen Tag aussagekräftig. Ob ein wöchentlicher Corona-Schnelltest auf der Arbeit ausreicht, wird daher von vielen bezweifelt.

Wie hoch ist die Ansteckungsgefahr im Büro überhaupt?
Führende Aerosol-Forscher aus Deutschland betonen, Sars-CoV-2 werde "fast ausnahmslos" in Innenräumen übertragen. Anstecken kann man sich demnach nicht nur beim direkten Treffen mit einem Infizierten, sondern auch in einem leeren, schlecht belüfteten Raum, in dem sich vorher ein Infizierter aufgehalten hat.

Allgemeine Fragen zum Thema Ansteckung mit Corona:
Sind alle Infizierten gleichermaßen ansteckend für andere?
Keineswegs.
Manche Menschen setzen beim Sprechen das Zehnfache der Aerosolmenge frei, die andere freisetzen. Zudem hängt die Ansteckungsgefahr bei einer Person vom Zeitpunkt der Ansteckung dieser Person ab. Es ist bekannt, dass die Ansteckungsgefahr wenige Tage vor dem und beim Auftreten der ersten, zumeist noch schwachen Symptome am größten ist. Zu dem Zeitpunkt, da die meisten Infizierten so beeinträchtigt sind, dass sie sich zum Arzt oder in ein Krankenhaus begeben, sind viele nicht mehr infektiös.

Wie hoch ist die Gefahr sich über Lebensmittel, Gegenstände oder Oberflächen mit dem Coronavirus anzustecken?
Hierzu müssten die Lebensmittel von einer infizierten Person direkt angeniest oder angehustet werden.
Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person kontaminiert wurden, sind als sog. Schmierinfektionen grundsätzlich denkbar. Eine Schmierinfektion einer weiteren Person erscheint dann möglich, wenn das Virus kurz danach über die Hände auf die Schleimhäute des Mund- und Rachenraumes oder die Augen übertragen wird. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.
Da Coronaviren nicht besonders stabil auf trockenen Oberflächen sind, erfolgt in der Regel die Inaktivierung in getrocknetem Zustand innerhalb von Stunden. Es wird angenommen, dass SARS-CoV-2

  • nach starker Kontamination bis zu 3 Stunden als Aerosol
  • bis zu 4 Stunden auf Kupferoberflächen
  • bis zu 24 Stunden auf Karton und
  • 2 und 3 Tage auf Edelstahl und Plastik infektiös bleiben kann.

Dem BfR sind keine Corona-Infektionen über kontaminierte Oberflächen als Übertragungsweg bekannt.

Da Coronaviren hitzeempfindlich sind, kann ein Infektionsrisiko über kontaminierte Lebensmittel generell dann ausgeschlossen werden, wenn nach der potentiellen Kontaminationssituation im Prozess noch ein Erhitzungsschritt folgt.
Da Coronaviren empfindlich reagieren auf fettlösende Substanzen wie Alkohole und Tenside, die in Seifen, Reinigungs- und Geschirrspülmitteln vorhanden sind, ist es hochwahrscheinlich, dass durch Einwirkung dieser Substanzen das Virus inaktiviert wird.

Welche Rolle spielen Klimaanlagen und –geräte bei der Übertragung des Coronavirus?
Durch falsche Planung oder unzureichende Wartung von Belüftungsanlagen könnten "Fehlströmungen" auftreten.

In Frage stehen hier derzeit die klima- / Lüftungsanlagen auf Kreuzfahrtschiffen, der Deutschen Bahn, in Flugzeugen aber hierzu gab es auch Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erkrankungswelle beim Schlachthof Tönnies in NRW.

Einzig bei Flugzeugen gibt es derzeit Untersuchungen, wonach die Luft aus den Klimaanlagen von oben nach unten ausströme und nicht über die Kabine verteilt wird. Sogenannte Hepa-Filter entfernten zudem 99,99 Prozent der Partikel und organischen Substanzen. Auch Viren schaffen es in der Regel nicht durch solche Filter.

Ein Problem sind immer Klima-Anlagen mit sogenannter Umluft-Stellung.
Diese findet man im PKW aber auch in vielen Büro- oder Produktionsräumen.

Eine Umluftstellung sollte generell vermieden werden, da hierbei die Luft im Raum immer wieder umgewälzt, hierbei aber nicht ausgetauscht wird.

Alkoholhaltige Desinfektionsmittel finden Sie hier >>>

Alkoholfreie Desinfektionsmittel finden Sie hier >>>

Allgemeine Informationen zur Ansteckung mit Corona:
Eine sehr aufschlussreiche und informative Zusammenstellung verschiedenster Fragen zum Thema – wo stecke ich mich wie mit Corona an – finden Sie in den FAQ des VDI >>>.

Hier finden Sie übrigens weitere interessante Infos zum Thema Corona / Covid19 >>>

Hier finden Sie die Maßnahmen zur Verschärfung der Vorgaben ab dem 26.04.2021 >>>