Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab 26.04.21 sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!

Geposted von Rainer Nuss am

Corona-Verschärfungen treten in Kraft

Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab der KW 17 (ab 26.04.) sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!
Folgende Vorgaben gelten seit Dienstag, 20.April:
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten. So steht es in der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Verlinkung 2. VO…) vom 14.04.2021 >>>.
Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber dazu abweichend mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten:

1.    den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
2.    den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
3.    den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
4.    den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
5.    den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

Weitere Verschärfung zum 26.04.2021:
Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021>>> wird auch das Infektionsschutzgesetz, hier insbesondere der § 28 IFSG geändert.
Zusätzlich tritt gleichzeitig auch die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung >>> in Kraft.

Was ist neu?
Ab dem 23.04.2021, tritt das 4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung in Kraft. Hierin ist festgelegt, dass die Regelungen nur in Landkreisen und freien Städten mit einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt.
Dabei werden die drei unmittelbar vor dem 23.04. liegenden Tage mitgezählt. Im Klartext heißt das, die Notbremse greift zum ersten Mal ab dem 24.04.2021.
Sofern in einem Bundesland bisher strengere Schutzmaßnahmen galten, so werden diese nicht vor der Notbremse annulliert, sondern gelten auch weiterhin. Laschere Regeln werden aufgehoben und durch die neuen Maßnahmen ersetzt.

Wie lange gilt die Notbremse?

Die zusätzlichen Maßnahmen der Notbremse gelten, solange die Inzidenz in einem Landkreis über 100 liegt. Erst wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, werden die strengeren Vorschriften wieder aufgehoben. Spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 soll die Notbremse wieder aufgehoben werden.

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Welche konkreten Beschränkungen finden sich im neuen Gesetz – der „Notbremse“?
Private Kontakte:
Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
Ausgangsbeschränkungen:
Ab 22:00 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen - bis 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen.

Ausnahmen:
Die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Menschen und Tieren oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt sein, allerdings nur Alleine und nicht in Sportanlagen.
Ausgenommen bei der Ausgangssperre ist die Ausübung des Berufs. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.

Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.
Click & Collect für Geschäfte:
Verkaufsgeschäfte dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben.
Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren erlaubt sein (Click & Collect).

Ausnahmen:
Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
•    Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.
•    Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche.
•    In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Kultureinrichtungen und Zoos:
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

Ausnahmen:
Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten können von Besuchern mit aktuellem Negativ-Test besucht werden.
Sport:
Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Gastronomie:
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt.

Ausnahmen:
•    Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung
•    Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen
•    Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind
•    Die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können (zB an Raststätten)

•    Nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme
Körpernahe Dienstleistungen:
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt.

Ausnahmen:
Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege.
Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
Nah- und Fernverkehr:
Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Nach Möglichkeit soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Tourismus:
Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.
Schulen:
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden.
Darüber hinaus gilt hier eine weitere Notbremse:
Liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.

Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.

Diese Notbremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen.

Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.
Erleichterungen für Geimpfte:
Die Bundesregierung kann Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln.

Was bedeutet das insbesondere konkret für Arbeitgeber?
Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.
Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen.
Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant nach derzeitigem Stand zum 24.04.2021 (– Verlinkung-Verkündung 3.VO…)
Die wichtigsten Änderungen noch einmal erklärt:
•    In der 3. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.04.2021 wird in § 5 die Testpflicht der Arbeitgeber von 1 Test pro Woche in 2 Test pro Woche – für alle Mitarbeiter, die nicht ausschließlich (also vollständig) im Homeoffice arbeiten.  
•    Die Regelungen zum Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen.

Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?
Die Homeofficepflicht ab einer lokalen Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 wurde in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und weiter verschärft:
•    Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
•    Neu: Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

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Hier finden Sie die Infos zum Vorläufer der Änderungen >>>