Infektionsschutzbelehrung-Erstbelehrung nach §43
Das Infektionsschutzgesetz schreibt in § 43 vor, dass alle im Lebensmittelbereich tätigen Personen vor ihrer erstmaligen Tätigkeit in mündlicher und schriftlicher Form zu belehren sind. Die Belehrung erfolgt in aller Regel durch das Gesundheitsamt oder einen von dort
beauftragten Arzt (Betriebsarzt). Sie bezieht sich nicht alleine auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen, sondern soll auch Hintergrundinformationen liefern. Die Teilnehmer sollen durch die Belehrung Hinderungsgründe für die Arbeit im Lebensmittelbetrieb selbst
erkennen lernen, um diese dem Arbeitgeber mitteilen zu können. Danach muss der Arbeitgeber alle 2 Jahre sein Personal belehren.