Trinkwasserverordnung: Die rechtlichen Grundlagen hinter den Grenzwerten

Geposted von Rainer Nuss am

In den Artikeln zu coliformen Keimen, Enterokokken und Pseudomonas aeruginosa war immer wieder von Grenzwerten und Betreiberpflichten die Rede.
Dieser Artikel fasst zusammen, welche Gesetze und Verordnungen dahinterstehen, welche Grenzwerte konkret gelten und wer im Ernstfall handeln muss.

Relevante Gesetze und Verordnungen

  • EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184): Legt europaweite Mindeststandards für Trinkwasserqualität fest.
  • Trinkwasserverordnung (TrinkwV, 20. Juni 2023): Die zentrale Verordnung für Trinkwasserversorgungsanlagen in Deutschland, die Anforderungen an Trinkwasserqualität, Betreiberpflichten und behördliche Überwachung konkretisiert.
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): Enthält Vorschriften zur Hygiene und Seuchenprävention, die auch für Trinkwasser relevant sind.
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): Regelt allgemeine Anforderungen an Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser.
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV): Legt die Vertragsgrundlagen zwischen Wasserversorgern und Anschlussnehmern fest.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) & Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten in Bezug auf Wasserqualität und sanitäre Einrichtungen.

Betreiberverantwortung

Wichtig: Die Verantwortung für die Instandhaltung geht mit der Übernahme der Anlage auf den Betreiber über. Dieser sollte sich bereits bei der Übergabe über die Anforderungen und notwendigen Maßnahmen informieren.

Grenzwerte für mikrobiologische Parameter (TrinkwV, Anlage 1)

Die Trinkwasserverordnung (Anlage 1, Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 47) legt für mikrobiologische Parameter zwei Bereiche fest:

Teil I – Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser

Parameter Grenzwert
Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
Intestinale Enterokokken 0/100 ml

Teil II – Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist

Parameter Grenzwert
Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
Intestinale Enterokokken 0/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml

Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probenahmeverfahren.

VDI 6023: Maßnahmen bei auffälligen Befunden

Bei auffälligen Befunden muss der Betreiber seinen Anzeige- und Handlungspflichten nach §§ 47 bzw. 51 der TrinkwV und zum Schutz der menschlichen Gesundheit nachkommen. Seine Pflichten und Maßnahmen unterscheiden sich je nach Auffälligkeit:

  • Überschreitung eines Grenzwertes für einen mikrobiologischen, einen chemischen oder einen Indikatorparameter
  • Feststellung einer organoleptischen Auffälligkeit (Färbung, Trübung, Geruch, Geschmack)
  • Nachweis eines Krankheitserregers, wie z. B. Pseudomonas aeruginosa
  • Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen

Trinkwasserprobenahmen und -untersuchungen dürfen nach § 39 der TrinkwV nur von durch die oberste Landesgesundheitsbehörde zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Diese Untersuchungsstellen sind vom Betreiber vertraglich zu verpflichten, ihn unverzüglich über festgestellte Abweichungen von Grenzwerten für mikrobiologische, chemische und Indikatorparameter in Kenntnis zu setzen, ebenso über das Erreichen und Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen.

Die Untersuchungsstellen sind außerdem nach § 53 der TrinkwV verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich das Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen anzuzeigen, und zwar alle Befunde im Rahmen des Auftrages, auch wenn nur einer der Befunde auffällig ist.

Ferner können auch die Nutzer Veränderungen der Trinkwasserbeschaffenheit hinsichtlich Trübung, Färbung, Geruch und Geschmack feststellen und hierüber den Betreiber informieren, bzw. das Gesundheitsamt.

Hygieneplan

Ein Hygieneplan ist ein erweiterter Instandhaltungsplan. Er beschreibt Umfang und Häufigkeit von Kontrolluntersuchungen des Trinkwassers auf vorgegebene Parameter an festgelegten repräsentativen Entnahmestellen und Spülmaßnahmen sowie Dokumentation der Durchführung aller Maßnahmen. Er kann auch Bestandteil eines umfassenden Hygieneplans für ein Gebäude, z. B. eines Krankenhauses, sein.

In Ein- und Zweifamilienhäusern ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein vereinfachter Instandhaltungsplan möglich.

Häufige Fragen

Wer haftet für die Instandhaltung der Trinkwasseranlage?

Die Verantwortung für die Instandhaltung geht mit der Übernahme der Anlage auf den Betreiber über. Er sollte sich bereits bei der Übergabe über die Anforderungen und notwendigen Maßnahmen informieren.

Welche Grenzwerte gelten für Trinkwasser aus der Leitung?

Nach TrinkwV Anlage 1, Teil I, dürfen Escherichia coli und Intestinale Enterokokken jeweils mit 0/100 ml nicht nachweisbar sein.

Gelten für abgefülltes Wasser andere Grenzwerte?

Ja. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt nach Teil II ein Grenzwert von 0/250 ml für Escherichia coli, Intestinale Enterokokken und zusätzlich Pseudomonas aeruginosa.

Wer darf Trinkwasserproben nehmen und untersuchen?

Nach § 39 der TrinkwV dürfen dies nur durch die oberste Landesgesundheitsbehörde zugelassene Untersuchungsstellen durchführen.

Was passiert bei einem auffälligen Befund?

Der Betreiber muss seinen Anzeige- und Handlungspflichten nach §§ 47 bzw. 51 der TrinkwV nachkommen. Die Pflichten unterscheiden sich je nachdem, ob ein Grenzwert überschritten, eine organoleptische Auffälligkeit festgestellt, ein Krankheitserreger nachgewiesen oder der technische Maßnahmenwert für Legionellen erreicht oder überschritten wurde.

Was ist ein Hygieneplan und wann ist er Pflicht?

Ein Hygieneplan ist ein erweiterter Instandhaltungsplan, der Umfang und Häufigkeit von Kontrolluntersuchungen sowie deren Dokumentation beschreibt. In Ein- und Zweifamilienhäusern ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein vereinfachter Instandhaltungsplan möglich.

Mehr zu den kritischen Stellen im Küchenbetrieb, an denen diese Grenzwerte in der Praxis überschritten werden, lesen Sie im Artikel Diese 10 Hygienemängel kosten Gastronomen Tausende Euro Bußgeld.