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Förderfähige Hygienemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Überbrückungsgeld III

Geposted von Rainer Nuss am

Überbrückungshilfe III für Hygienemaßnahmen:
Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen durch die Überbrückungshilfe III unterstützt werden.
Zu den förderfähigen Kosten zählt unter anderem auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen.
Hier sehen Sie, was alles dazu gehört.

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Bremen führt als erstes Bundesland ab 10.05.2021 eine verbindliche Testpflicht für Mitarbeiter ein

Geposted von Rainer Nuss am

Die Arbeitnehmer, welche nicht im Home-Office arbeiten, werden nun konkret verpflichtet, die angebotenen Testangebote wahrzunehmen.
Ab dem 10. Mai sind die Beschäftigten in Bremen nun künftig verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen. Lesen Sie hier weiter ...

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Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab 26.04.21 sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!

Geposted von Rainer Nuss am

Weitere Verschärfungen zur Testpflicht durch Arbeitgeber – ab der KW 17 (ab 26.04.) sind 2 Schnelltests je Mitarbeiter je Woche erforderlich!!
Folgende Vorgaben bereits:
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Selbsttest) anzubieten. So steht es in der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wird auch das Infektionsschutzgesetz, hier insbesondere der § 28 IFSG geändert.
Zusätzlich tritt gleichzeitig auch die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.
Hier finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen:
Was ist neu?
Wie lange gilt die Notbremse?
Welche konkreten Beschränkungen finden sich im neuen Gesetz – der „Notbremse“?
Was bedeutet das insbesondere konkret für Arbeitgeber?
Welche Hilfen kann ich anfragen?
Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht?

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Angebotsverpflichtungen für Corona-Schnelltests in Unternehmen

Geposted von Rainer Nuss am

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Durch das Bundeskabinett wurde am 13. April 2021 eine bundesweite Testangebotspflicht für Unternehmen beschlossen.
Hierzu wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine generelle Angebotsverpflichtung zum Testen mit Corona-Schnelltests für alle Betriebe in Deutschland, deren Beschäftigte nicht von ihrer Wohnung aus arbeiten, erweitert.
Die Laufzeit der Corona-ArbSchV wird auf 30. Juni 2021 verlängert.
Lesen Sie hier weiter, was dieses Änderungen bedeuten.

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Neue Vorschriften für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Lebensmittelbereich für das Bundesland Sachsen:

Geposted von Rainer Nuss am

Testregelungen für Arbeitgeber und Beschäftigte (Bundesland Sachsen) Berufstätige mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, sich einmal pro Woche einem Coronatest zu unterziehen. Arbeitgeber stellen diesen Test für ihre Beschäftigten kostenfrei zur Verfügung. Ab dem 22. März 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten einmal pro Woche einen kostenfreien Selbsttest anzubieten. Voraussetzung ist, dass ausreichend Tests verfügbar sind.  Weitere Infos unter: Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer - sachsen.de Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Pflicht zum Testen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19Stand vom 31. März 2021, gültig ab 1. April...

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